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   KG, 19.04.2018 - 5 Ws 43/18 - 161 AR 54/18   

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https://dejure.org/2018,90432
KG, 19.04.2018 - 5 Ws 43/18 - 161 AR 54/18 (https://dejure.org/2018,90432)
KG, Entscheidung vom 19.04.2018 - 5 Ws 43/18 - 161 AR 54/18 (https://dejure.org/2018,90432)
KG, Entscheidung vom 19. April 2018 - 5 Ws 43/18 - 161 AR 54/18 (https://dejure.org/2018,90432)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 68b Abs 1 S 1 Nr 1 StGB, § 68b Abs 1 S 1 Nr 2 StGB, § 68b Abs 1 S 1 Nr 3 StGB, § 68b Abs 1 S 1 Nr 5 StGB, § 68b Abs 1 S 1 Nr 6 StGB
    Anforderungen an Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an Weisungen nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 , 6 und 12 StGB

  • rechtsportal.de

    GG Art. 1 Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1
    Zulässiger Inhalt der Beschwerde gegen Weisung nach § 68b StGB ; Darstellungspflicht der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens bei Anordnung einer Weisung; Aufhebung der Führungsaufsicht bei fehlender Begründung; Besitzverbot tatbezogener Gegenstände; Verbot des Haltens eines ...

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (18)

  • KG, 23.01.2014 - 2 Ws 592/13

    Führungsaufsicht; "elektronische Fußfessel" und Gebotszone

    Auszug aus KG, 19.04.2018 - 5 Ws 43/18
    Gesetzwidrig sind Anordnungen dann, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar sind oder sonst die Grenzen des der Strafvollstreckungskammer eingeräumten Ermessens überschreiten (ständ. Rspr., z. B. OLG Koblenz, Beschluss vom 8. Mai 2017 - 2 Ws 226/17, 2 Ws 227/17 -, juris Rdnr. 11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 2. September 2015 - 4 Ws 77/15 -, juris Rdnr. 15; OLG Dresden, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 2 Ws 557/14 -, juris Rdnr. 11; OLG Nürnberg, Beschluss vom 8. Mai 2014 - 2 Ws 37 - 38/14 -, juris Rdnr. 27 f.; Saarländisches OLG, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 1 Ws 160/13, 1 Ws 194/13 -, juris Rdnr. 19; OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 2012 - III-2 Ws 190/12, III-2 Ws 191/12 -, juris Rdnr. 29; OLG Bamberg, Beschluss vom 15. März 2012 - 1 Ws 138/12 -, juris Rdnr. 13; KG, Beschlüsse vom 23. Januar 2014 - 2 Ws 11/14 -, juris Rdnr. 11 f., und - 2 Ws 592/13 -, juris Rdnr. 10; Senat, Beschluss vom 16. Juni 2017 - 5 Ws 131/17 - jeweils m. w. Nachw.).

    Dies gilt auch dann, wenn eine Ausübung des Ermessens überhaupt nicht ersichtlich ist (ständ. Rspr., z. B. Saarländisches OLG a. a. O., juris Rdnr. 19; OLG Bamberg a. a. O., juris Rdnr. 13; KG, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 2 Ws 592/13 -, juris Rdnr. 10; Senat a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.).

    Sind aber Darlegungen erforderlich und fehlen diese im Beschluss, kann das Beschwerdegericht die Rechtmäßigkeit der Anordnung - oder deren Ablehnung - nicht überprüfen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 8. Mai 2014 a. a. O., juris Rdnr. 28; KG, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 2 Ws 592/13 -, juris Rdnr. 29; jeweils m. w. Nachw.).

    Entgegen dem Vortrag des Verurteilten lässt sich der neueren Rechtsprechung des Kammergerichts (Beschluss vom 23. Januar 2014 - 2 Ws 592/13 -, juris) nicht entnehmen, dass eine Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB nur im Zusammenhang mit einer Weisung nach Nr. 1 oder 2 der Vorschrift erteilt werden dürfte.

    e) Sollte die Strafvollstreckungskammer das Vorliegen der Voraussetzungen der Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB bejahen, wird sie zu erörtern haben, ob dem Verurteilten als Ergänzung eine Weisung nach § 68b Abs. 2 StGB zu erteilen ist, die die Aufstellung einer so genannten Home-Unit in der Wohnung und die Mitwirkung an der Beseitigung von Störungen an diesem Gerät zum Inhalt hat (Thüringisches OLG a. a. O., juris Rdnr. 33; Saarländisches OLG a. a. O., juris Rdnr. 53; OLG Bamberg a. a. O., juris Rdnr. 36; OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. März 2013 a. a. O., juris Rdnr. 52; KG, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 2 Ws 592/13 -, juris Rdnr. 26).

  • OLG Hamm, 21.06.2012 - 2 Ws 190/12

    Eintritt von Führungsaufsicht und Weisungen

    Auszug aus KG, 19.04.2018 - 5 Ws 43/18
    Gesetzwidrig sind Anordnungen dann, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar sind oder sonst die Grenzen des der Strafvollstreckungskammer eingeräumten Ermessens überschreiten (ständ. Rspr., z. B. OLG Koblenz, Beschluss vom 8. Mai 2017 - 2 Ws 226/17, 2 Ws 227/17 -, juris Rdnr. 11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 2. September 2015 - 4 Ws 77/15 -, juris Rdnr. 15; OLG Dresden, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 2 Ws 557/14 -, juris Rdnr. 11; OLG Nürnberg, Beschluss vom 8. Mai 2014 - 2 Ws 37 - 38/14 -, juris Rdnr. 27 f.; Saarländisches OLG, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 1 Ws 160/13, 1 Ws 194/13 -, juris Rdnr. 19; OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 2012 - III-2 Ws 190/12, III-2 Ws 191/12 -, juris Rdnr. 29; OLG Bamberg, Beschluss vom 15. März 2012 - 1 Ws 138/12 -, juris Rdnr. 13; KG, Beschlüsse vom 23. Januar 2014 - 2 Ws 11/14 -, juris Rdnr. 11 f., und - 2 Ws 592/13 -, juris Rdnr. 10; Senat, Beschluss vom 16. Juni 2017 - 5 Ws 131/17 - jeweils m. w. Nachw.).

    Sie soll spezialpräventive Wirkung entfalten, indem der Betroffene unter anderem durch das Bewusstsein, im Falle der erneuten Begehung einer schweren Straftat einem deutlich höheren Entdeckungsrisiko zu unterliegen, von der Begehung weiterer solcher Straftaten abgehalten wird (BT-Drs. 17/3403 S. 17, 38; OLG München, Beschluss vom 24. Juni 2015 - 1 Ws 405 - 407/15 -, juris Rdnr. 52; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 5. November 2013 - 2 Ws 190/13 -, juris Rdnr. 90; OLG Hamm, Beschluss vom 23. Juli 2013 a. a. O., juris Rdnr. 20, und Beschluss vom 21. Juni 2012 a. a. O., juris Rdnr. 62; jeweils m. w. Nachw.).

    Es ist zu beachten, dass die Weisung in einem Mindestmaß stützend wirken muss und die Resozialisierungspotentiale der verurteilten Person nicht aus reinen Überwachungsinteressen heraus überfordern oder gefährden darf (OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 2012 a. a. O., juris Rdnr. 73; OLG Bamberg a. a. O., juris Rdnr. 34; KG, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 2 Ws 11/14 -, juris Rdnr. 33; jeweils m. w. Nachw.).

    d) Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nach § 68b Abs. 3 StGB wird das zuständige Gericht bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung auch zu berücksichtigen haben, dass die Verhältnismäßigkeit unter anderem davon abhängt, wie weit der Betroffene selbst Anlass gegeben hat, dass in sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG eingegriffen wird (BT-Drs. 17/3403 S. 18; OLG München a. a. O., juris Rdnr. 57; Hanseatisches OLG Hamburg a. a. O., juris Rdnr. 99; Saarländisches OLG a. a. O., juris Rdnr. 51; OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 2012 a. a. O., juris Rdnr. 73; jeweils m. w. Nachw.).

  • KG, 23.01.2014 - 2 Ws 11/14

    elektronische Fußfessel - Anordnung der "Elektronischen Fußfessel" im Rahmen der

    Auszug aus KG, 19.04.2018 - 5 Ws 43/18
    Gesetzwidrig sind Anordnungen dann, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar sind oder sonst die Grenzen des der Strafvollstreckungskammer eingeräumten Ermessens überschreiten (ständ. Rspr., z. B. OLG Koblenz, Beschluss vom 8. Mai 2017 - 2 Ws 226/17, 2 Ws 227/17 -, juris Rdnr. 11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 2. September 2015 - 4 Ws 77/15 -, juris Rdnr. 15; OLG Dresden, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 2 Ws 557/14 -, juris Rdnr. 11; OLG Nürnberg, Beschluss vom 8. Mai 2014 - 2 Ws 37 - 38/14 -, juris Rdnr. 27 f.; Saarländisches OLG, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 1 Ws 160/13, 1 Ws 194/13 -, juris Rdnr. 19; OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 2012 - III-2 Ws 190/12, III-2 Ws 191/12 -, juris Rdnr. 29; OLG Bamberg, Beschluss vom 15. März 2012 - 1 Ws 138/12 -, juris Rdnr. 13; KG, Beschlüsse vom 23. Januar 2014 - 2 Ws 11/14 -, juris Rdnr. 11 f., und - 2 Ws 592/13 -, juris Rdnr. 10; Senat, Beschluss vom 16. Juni 2017 - 5 Ws 131/17 - jeweils m. w. Nachw.).

    b) Für die nach § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB vorzunehmende Gefährlichkeitsprognose kommt es auf das Ergebnis einer Gesamtwürdigung der verurteilten Person und ihrer bisherigen Straftaten unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Strafvollzug und der bisherigen Zeit der Führungsaufsicht an (ständ. Rspr., z. B. OLG Stuttgart a. a. O., juris Rdnr. 31; OLG München a. a. O., juris Rdnr. 48; Saarländisches OLG a. a. O., juris Rdnr. 39; Hanseatisches OLG Hamburg a. a. O., juris Rdnr. 25; KG, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 2 Ws 11/14 -, juris Rdnr. 23; jeweils m. w. Nachw.).

    Es ist zu beachten, dass die Weisung in einem Mindestmaß stützend wirken muss und die Resozialisierungspotentiale der verurteilten Person nicht aus reinen Überwachungsinteressen heraus überfordern oder gefährden darf (OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 2012 a. a. O., juris Rdnr. 73; OLG Bamberg a. a. O., juris Rdnr. 34; KG, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 2 Ws 11/14 -, juris Rdnr. 33; jeweils m. w. Nachw.).

  • BVerfG, 30.03.2016 - 2 BvR 496/12

    Strafbewehrte Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht (Zulässigkeit einer

    Auszug aus KG, 19.04.2018 - 5 Ws 43/18
    Auch hat das Landgericht die Zumutbarkeit der einzelnen Weisungen für den Verurteilten im Sinne des § 68b Abs. 3 StGB, der eine einfachgesetzliche Ausprägung der sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen darstellt (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 30. März 2016 - 2 BvR 496/12 -, juris Rdnr. 20), nicht erörtert.

    Die nach § 68f StGB - wie vorliegend - kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht beruht auf der Erwägung, dass gerade dem Verurteilten, der wegen einer negativen Prognose nicht in den Genuss der Reststrafenaussetzung nach § 57 StGB und der mit ihr verbundenen Bewährungshilfe kommen kann, solche Hilfe nicht versagt werden soll (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 30. März 2016 a. a. O., juris Rdnr. 15, und Dreierausschussbeschluss vom 15. August 1980 a. a. O., juris Rdnr. 4 m. w. Nachw.).

    Die erteilte Weisung muss jeweils zunächst geeignet sein, den mit ihr angestrebten Zweck zu erreichen, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 30. März 2016 a. a. O., juris Rdnr. 18 [zu § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB] m. w. Nachw.).

  • BVerfG, 15.08.1980 - 2 BvR 495/80

    Verfassungsmäßigkeit der strafrechtlichen Führungsaufsicht

    Auszug aus KG, 19.04.2018 - 5 Ws 43/18
    Das Institut der Führungsaufsicht nach den §§ 68 ff. StGB hat die Aufgabe, gefährliche und (rückfall-)gefährdete Täter in ihrer Lebensführung in Freiheit über gewisse kritische Zeiträume hinweg zu unterstützen und zu überwachen, um sie von weiteren Straftaten abzuhalten (BVerfG, Dreiausschussbeschluss vom 15. August 1980 - 2 BvR 495/80 -, juris Rdnr. 3 m. w. Nachw. - BVerfGE 55, 28 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 18. Januar 2018 a. a. O., juris Rdnr. 27; KG, Beschluss vom 22. Juni 2015 - 2 Ws 136/15 -, juris Rdnrn. 11, 14 m. w. Nachw.).

    Die nach § 68f StGB - wie vorliegend - kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht beruht auf der Erwägung, dass gerade dem Verurteilten, der wegen einer negativen Prognose nicht in den Genuss der Reststrafenaussetzung nach § 57 StGB und der mit ihr verbundenen Bewährungshilfe kommen kann, solche Hilfe nicht versagt werden soll (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 30. März 2016 a. a. O., juris Rdnr. 15, und Dreierausschussbeschluss vom 15. August 1980 a. a. O., juris Rdnr. 4 m. w. Nachw.).

    Die nach § 68b StGB zulässigen Weisungen stellen sicher, dass die konkrete Ausgestaltung der Führungsaufsicht den Erfordernissen des Einzelfalles gerecht wird (BVerfG, Dreierausschussbeschluss vom 15. August 1980 a. a. O., juris Rdnr. 6).

  • OLG Nürnberg, 11.03.2013 - 1 Ws 307/12

    Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht: Nachträgliche Änderung von Weisungen;

    Auszug aus KG, 19.04.2018 - 5 Ws 43/18
    Das gilt auch dann, wenn der Verurteilte eine Straftat in der eigenen Wohnung begehen wollte; denn dadurch, dass ihm bewusst ist, dass sein Aufenthalt zur Tatzeit am Tatort sofort nachvollzogen werden kann, kann eine erhebliche Hemmschwelle begründet werden (OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. März 2013 - 1 Ws 307/12 -, juris Rdnr. 46).

    e) Sollte die Strafvollstreckungskammer das Vorliegen der Voraussetzungen der Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB bejahen, wird sie zu erörtern haben, ob dem Verurteilten als Ergänzung eine Weisung nach § 68b Abs. 2 StGB zu erteilen ist, die die Aufstellung einer so genannten Home-Unit in der Wohnung und die Mitwirkung an der Beseitigung von Störungen an diesem Gerät zum Inhalt hat (Thüringisches OLG a. a. O., juris Rdnr. 33; Saarländisches OLG a. a. O., juris Rdnr. 53; OLG Bamberg a. a. O., juris Rdnr. 36; OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. März 2013 a. a. O., juris Rdnr. 52; KG, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 2 Ws 592/13 -, juris Rdnr. 26).

  • OLG Hamm, 23.07.2013 - 3 Ws 204/13

    Fußfessel; elektronische Führungsaufsicht; Sexualstraftäter; Beschwerde;

    Auszug aus KG, 19.04.2018 - 5 Ws 43/18
    Die Prüfung der Gesetzmäßigkeit umfasst neben der Prüfung, ob die angefochtene Entscheidung in der angewendeten Vorschrift eine ausreichende Rechtsgrundlage hat und ob Ermessensmissbrauch vorliegt, auch die Prüfung, ob der verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz eingehalten ist (ständ. Rspr., z. B. OLG Koblenz a. a. O., juris Rdnr. 11; OLG Stuttgart a. a. O., juris Rdnr. 15; OLG Hamm, Beschluss vom 23. Juli 2013 - III-3 Ws 204/13 -, juris Rdnr. 16; Saarländisches OLG a. a. O., juris Rdnr. 19; OLG Bamberg a. a. O., juris Rdnr. 13 f.; Senat a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.).

    Sie soll spezialpräventive Wirkung entfalten, indem der Betroffene unter anderem durch das Bewusstsein, im Falle der erneuten Begehung einer schweren Straftat einem deutlich höheren Entdeckungsrisiko zu unterliegen, von der Begehung weiterer solcher Straftaten abgehalten wird (BT-Drs. 17/3403 S. 17, 38; OLG München, Beschluss vom 24. Juni 2015 - 1 Ws 405 - 407/15 -, juris Rdnr. 52; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 5. November 2013 - 2 Ws 190/13 -, juris Rdnr. 90; OLG Hamm, Beschluss vom 23. Juli 2013 a. a. O., juris Rdnr. 20, und Beschluss vom 21. Juni 2012 a. a. O., juris Rdnr. 62; jeweils m. w. Nachw.).

  • KG, 22.06.2015 - 2 Ws 136/15

    Führungsaufsicht; Verbot, ein KFZ zu führen

    Auszug aus KG, 19.04.2018 - 5 Ws 43/18
    Das Institut der Führungsaufsicht nach den §§ 68 ff. StGB hat die Aufgabe, gefährliche und (rückfall-)gefährdete Täter in ihrer Lebensführung in Freiheit über gewisse kritische Zeiträume hinweg zu unterstützen und zu überwachen, um sie von weiteren Straftaten abzuhalten (BVerfG, Dreiausschussbeschluss vom 15. August 1980 - 2 BvR 495/80 -, juris Rdnr. 3 m. w. Nachw. - BVerfGE 55, 28 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 18. Januar 2018 a. a. O., juris Rdnr. 27; KG, Beschluss vom 22. Juni 2015 - 2 Ws 136/15 -, juris Rdnrn. 11, 14 m. w. Nachw.).

    Zwar vertritt das Kammergericht (Beschluss vom 22. Juni 2015 - 2 Ws 136/15 -, juris Rdnr. 20 ff. mit Darstellung des obergerichtlichen Streitstandes; ebenso Senat, Beschluss vom 16. Juni 2017 a. a. O. m. w. Nachw.) die Auffassung, dass auch das Verbot des Führens jeglicher Kraftfahrzeuge keine Umgehung der gesetzlichen Sonderregelung des § 69 StGB darstellt.

  • OLG Koblenz, 08.05.2017 - 2 Ws 226/17

    Beschwerde gegen eine für die Dauer der Führungsaufsicht erteilte Weisung:

    Auszug aus KG, 19.04.2018 - 5 Ws 43/18
    Gesetzwidrig sind Anordnungen dann, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar sind oder sonst die Grenzen des der Strafvollstreckungskammer eingeräumten Ermessens überschreiten (ständ. Rspr., z. B. OLG Koblenz, Beschluss vom 8. Mai 2017 - 2 Ws 226/17, 2 Ws 227/17 -, juris Rdnr. 11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 2. September 2015 - 4 Ws 77/15 -, juris Rdnr. 15; OLG Dresden, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 2 Ws 557/14 -, juris Rdnr. 11; OLG Nürnberg, Beschluss vom 8. Mai 2014 - 2 Ws 37 - 38/14 -, juris Rdnr. 27 f.; Saarländisches OLG, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 1 Ws 160/13, 1 Ws 194/13 -, juris Rdnr. 19; OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 2012 - III-2 Ws 190/12, III-2 Ws 191/12 -, juris Rdnr. 29; OLG Bamberg, Beschluss vom 15. März 2012 - 1 Ws 138/12 -, juris Rdnr. 13; KG, Beschlüsse vom 23. Januar 2014 - 2 Ws 11/14 -, juris Rdnr. 11 f., und - 2 Ws 592/13 -, juris Rdnr. 10; Senat, Beschluss vom 16. Juni 2017 - 5 Ws 131/17 - jeweils m. w. Nachw.).

    Die Strafvollstreckungskammer wird zwischen den vom Antrag der Staatsanwaltschaft erfassten Gegenständen zu differenzieren und im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nicht nur die Tiefe des Eingriffs in die Lebensführung des Verurteilten, sondern insbesondere auch die Wirkungen zu berücksichtigen haben, die sich für eine etwaige künftige legale Tätigkeit des Verurteilten ergeben können (dazu z. B. OLG Koblenz, Beschluss vom 8. Mai 2017 a. a. O., juris Rdnr. 16 m. w. Nachw.).

  • OLG Jena, 14.08.2014 - 1 Ws 345/14

    Führungsaufsicht: Elektronische Überwachung des Aufenthaltsortes des

    Auszug aus KG, 19.04.2018 - 5 Ws 43/18
    Da die Regelung in § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 StGB auf alle fünf in § 463a Abs. 4 Satz 2 StPO genannten Verwendungszwecke verweist, kann das zuständige Gericht die Weisung zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung auch unabhängig von aufenthaltsbezogenen Weisungen erteilen (BT-Drs. 17/3403 S. 38; Thüringer OLG, Beschluss vom 14. August 2014 - 1 Ws 345/14 -, juris Rdnr. 31, OLG Dresden a. a. O., juris Rdnr. 14; OLG Bamberg a. a. O., juris Rdnr. 32; jeweils m. w. Nachw.), wenn es überzeugt ist, dass auch und allein die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 StPO zur Verfolgung schwerer Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 3 StGB den Betroffenen von der erneuten Begehung solcher Taten abhalten kann und die elektronische Überwachung zur Erreichung dieses Ziels erforderlich erscheint (BT-Drs. 17/3403 S. 38, 45).
  • OLG Bamberg, 15.03.2012 - 1 Ws 138/12

    Rechtmäßigkeit von Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht: Wohnsitzwechsel nur

  • OLG Hamburg, 05.11.2013 - 2 Ws 190/13

    Führungsaufsicht: Voraussetzungen der Weisung des Tragens einer sog. Fußfessel

  • OLG Hamm, 18.01.2018 - 5 Ws 528/17

    Bestimmtheitsanforderungen an Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht

  • OLG Saarbrücken, 02.10.2013 - 1 Ws 160/13

    Beschwerdeverfahren gegen eine Weisung der Führungsaufsicht bei einem mehrfach

  • OLG Stuttgart, 02.09.2015 - 4 Ws 77/15

    Ausgestaltung der Führungsaufsicht: Weisung des Verbots zur Betretung einer an

  • OLG Zweibrücken, 04.08.2016 - 1 Ws 144/16

    Führungsaufsichtsverfahren: Zulässigkeit der Weisung einer regelmäßigen Kontrolle

  • OLG Rostock, 15.11.2013 - 1 Ss 79/13

    Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht: Prüfung der Zweckmäßigkeit

  • OLG Dresden, 02.02.2015 - 2 Ws 557/14

    Notwendigkeit einer elektronischen Überwachung des Aufenthaltsortes

  • KG, 10.12.2020 - 5 Ws 217/20

    Anforderungen an die Begründung von Weisungen nach § 68b StGB

    Dies gilt auch dann, wenn eine Ausübung des Ermessens überhaupt nicht ersichtlich ist (std. Rspr., vgl. Saarländisches OLG, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 1 Ws 160/13, 1 Ws 194/13 - juris Rn. 19; KG, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 2 Ws 592/13 -, juris Rn. 10; Senat, Beschluss vom 19. April 2018 - 5 Ws 43-44/18 -, jeweils m.w.N.).

    Zwar können offensichtlich gebotene Weisungen auch ohne Begründung - über die Mitteilung der gesetzlichen Grundlage hinaus - rechtmäßig sein, wenn sich keine Anhaltspunkte für ihre Unverhältnismäßigkeit, Unzumutbarkeit oder sonstige Ermessensfehler ergeben (std. Rspr., vgl. Senat, Beschlüsse vom 10. August 2018, a.a.O., Rn. 20 und 19. April 2018 a.a.O., jeweils m.w.N.).

    Sind aber Darlegungen erforderlich und fehlen diese im Beschluss, kann das Beschwerdegericht die Rechtmäßigkeit der Anordnung - oder deren Ablehnung - nicht überprüfen (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O.; KG, Beschluss vom 23. Januar 2014, a.a.O., Rn. 29; Senat, Beschlüsse vom 19. April 2018, a.a.O. und 29. Januar 2018 - 5 Ws 8/18 - juris Rn. 10).

    Dies setzt eine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, zu deren Wahrnehmung es erforderlich ist, in die Grundrechte einzugreifen, und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter des Betroffenen voraus (BVerfG a.a.O., juris Rn. 19 ff. m.w.N.; vgl. zum Vorstehenden auch Senat, Beschluss vom 19. April 2018, a.a.O.).

    Ein solches Vorgehen genügt den Anforderungen an eine zielgerichtete und ermessensfehlerfreie Ausgestaltung der Führungsaufsicht nicht (Senat, Beschluss vom 19. April 2018, a.a.O.).

    Rspr.: vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 8. Mai 2014 - III - 1 Ws 176/14 - juris Rn. 4 und 19. März 2009, a.a.O., Rn. 8; Senat, Beschlüsse vom 16. April 2020 - 5 Ws 31/20 -, 20. Dezember 2019 - 5 Ws 201/19 -, 29. Januar 2018, a.a.O. und 19. April 2018, a.a.O.).

  • KG, 05.04.2022 - 5 Ws 22/22

    Weisungen in der Führungsaufsicht: Verbot des Führens und Haltens von

    Die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens auf der Grundlage festgestellter Tatsachen muss in der Anordnungsbegründung enthalten sein; sie kann sich im Einzelfall auch aus der Entscheidung über die Abhilfe nach Einlegung einer Beschwerde ergeben (OLG Hamm, Beschluss vom 18. Januar 2018 - III-5 Ws 528-530/17, III-5 Ws 545/17 -, juris Rn. 27, 29; Senat, Beschluss vom 19. April 2018 - 5 Ws 43-44/18 -, juris Rn. 7).

    cc) Soweit in Literatur und Rechtsprechung ferner umstritten ist, ob eine Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StGB auch dann zulässig ist, wenn - anders als im vorliegenden Fall - keine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB oder keine Sperrfrist nach § 69a StGB angeordnet wurde, und welche Fahrzeuge in so gelagerten Fällen von der Weisung erfasst sein dürfen (zum Meinungsstreit vgl. KG, Beschlüsse vom 8. Oktober 1998 - 5 Ws 572/98 - juris Rn. 11 ff. und 22. Juni 2015 - 2 Ws 136/15 - juris Rn. 20 ff.; Senat, Beschlüsse vom 16. Juni 2017 - 5 Ws 131/17 - und 19. April 2018, a.a.O. juris Rn. 19; OLG Frankfurt NStZ-RR 2011, 59; Ostendorf in NK-StGB, 5. Aufl., § 68b Rn. 14; Schneider, a.a.O. Rn. 29; Heger, a.a.O. § 68b Rn. 2; jeweils m.w.N.), bedarf diese Frage hier keiner Erörterung.

    Die Weisung stellt zudem, die Anforderungen des § 68 Abs. 3 StGB als einfachgesetzliche Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes wahrend (vgl. dazu Senat, Beschlüsse vom 16. Juni 2017 a.a.O. und 19. April 2018 a.a.O., juris Rn. 16), keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung des Verurteilten.

  • OLG Dresden, 30.11.2022 - 2 Ws 309/22

    Anforderungen an die Bestimmtheit einer Meldeauflage im Rahmen der

    Gesetzeswidrig ist die Entscheidung auch dann, wenn eine Ausübung des Ermessens überhaupt nicht ersichtlich ist (std. Rspr., vgl. Saarländisches OLG, Beschluss vom 02. Oktober 2013 - 1 Ws 160/13, 1 Ws 194/13 - juris [Rdnr. 19]; KG Berlin, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 2 Ws 592/13 - juris [Rdnr. 10]; KG Berlin, Beschluss vom 19. April 2018 - 5 Ws 43-44/18 - juris, jeweils m.w.N.).

    Dies setzt eine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, zu deren Wahrnehmung es erforderlich ist, in die Grundrechte einzugreifen, und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter des Betroffenen voraus (BVerfG a.a.O., juris [Rdnr. 19 ff. m.w.N.]; KG Berlin, Beschluss vom 19. April 2018, a.a.O.).

  • OLG Dresden, 30.11.2022 - 2 Ws 311/22
    Gesetzeswidrig ist die Entscheidung auch dann, wenn eine Ausübung des Ermessens überhaupt nicht ersichtlich ist (std. Rspr., vgl. Saarländisches OLG, Beschluss vom 02. Oktober 2013 - 1 Ws 160/13, 1 Ws 194/13 - juris [Rdnr. 19]; KG Berlin, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 2 Ws 592/13 - juris [Rdnr. 10]; KG Berlin, Beschluss vom 19. April 2018 - 5 Ws 43-44/18 - juris, jeweils m.w.N.).

    Dies setzt eine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, zu deren Wahrnehmung es erforderlich ist, in die Grundrechte einzugreifen, und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter des Betroffenen voraus (BVerfG a.a.O., juris [Rdnr. 19 ff. m.w.N.]; KG Berlin, Beschluss vom 19. April 2018, a.a.O.).

  • OLG Saarbrücken, 06.03.2023 - 1 Ws 31/23

    Beschwerde gegen die Anordnung von Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht

    Fehlen erforderliche Darlegungen, kann das Beschwerdegericht die Rechtmäßigkeit einer angefochtenen Entscheidung nicht überprüfen, so dass diese der Aufhebung unterliegt (KG Berlin, Beschluss vom 19. April 2018 - 5 Ws 43-44/18 -, juris).
  • KG, 22.12.2020 - 5 Ws 225/20

    Eintritt von Führungsaufsicht nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe wegen

    Dies setzt eine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, zu deren Wahrnehmung es erforderlich ist, in die Grundrechte einzugreifen, und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter des Betroffenen voraus (BVerfG a.a.O., Rn. 19 ff. m.w.N.; vgl. zum Vorstehenden auch Senat, Beschluss vom 19. April 2018 - 5 Ws 43-44/18 -).
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